Im Zuge des Corona-Konjunkturpakets haben sich Union und SPD auf eine befristete Senkung der Umsatzsteuer verständigt. Das Bundesfinanzministerium stimmt derzeit mit den Landesfinanzbehörden einzelne Regelungen ab. Der Entwurf des BMF-Schreibens (Stand vom 11. Juni 2020) ist auf der Internetseite des Bundesfinanzministerium zu finden. (www.bundesfinanzministerium.de)

Das endgültige Ergebnis der Erörterungen bleibt abzuwarten.

Aufgrund der Zeitnähe werden hier einige wichtige Punkte dargestellt.

Absenkung der Steuersätze für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020:

von 19% auf 16% und von 7% auf 5%.

Maßgebend für die Anwendung der befristet gesenkten Steuersätze ist der Zeitpunkt, an dem der Umsatz (Lieferung oder Leistung) ausgeführt wurde. Auf das Vertragsdatum, Rechnungsdatum und/oder Zahlungsdatum kommt es nicht an.

Beispiele:

Anzahlungen vor dem 01.07.2020 für eine Lieferung oder Leistung (auch Teilleistung) im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 unterliegen dem gesenkten Steuersatz (16%/5%).

Eine Rechnungsstellung am 01.01.2021 für eine Lieferung oder Leistung (auch Teilleistung) im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 erfolgt mit dem gesenkten Steuersatz (16%/5%).

Eine Rechnungsstellung, Bezahlung bzw. Anzahlung im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 für einen vor oder nach diesem Zeitraum erbrachten Umsatz unterliegt dem nicht gesenkten Steuersatz (19%/7%).

Das gilt auch für umsatzsteuerliche Istversteuerer.

Rechnungen über vor dem 01.07.2020 vereinnahmte Teilentgelt für Leistungen und Teilleistungen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 sind mit dem gesenkten Steuersatz (16%/5%) auszustellen. Eine bereits vor dem 01.07.2020 ausgestellte Teilrechnung muss nicht berichtigt werden, wenn in der Schlussrechnung die im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 erbrachte Leistung/Teilleistung mit dem gesenkten Steuersatz (16%/5%) ausgewiesen wurden; Teilleistungen davor und danach natürlich mit dem nicht gesenkten Steuersatz (19%/7%).

Eine im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 erstellte Vorausrechnung ist mit dem gesenkten Steuersatz (16%/5%) zu erstellen. Mit der Schlussrechnung, ggf. in 2021 ist insgesamt abzurechnen und die Steuer entsprechend der Umsatzerbringung/Teilleistung auszuweisen. 

Anforderung zur Anerkennung von Teilleistungen vor dem 01.07.2020 (analog anzuwenden für nach dem 30.12.2020):

  1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
  2. Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1. Juli 2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1. Juli 2020 vollendet oder beendet worden sein.
  3. Vor dem 1. Juli 2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Juli 2020 entsprechend geändert werden.
  4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden

Für langfristige Verträge/Dauerleistungen (Vermietung, Leasing, Wartung…..), die vor dem 01.07.2020 abgeschlossen wurden und nach dem 31.12.2020 Gültigkeit behalten, sind für Leistungen im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 Rechnungen mit dem gesenkten Steuersatz (16%/5%) auszustellen. Eine Verpflichtung zur Preissenkung ist hieraus nicht abzuleiten; hängt vom Einzelfall der Vertragslage ab.

Dauerrechnungen sind für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 anzupassen.

Gutscheine: Bitte wenden Sie sich an uns.

Pfanderstattungen: Bitte wenden Sie sich an uns.

Handelsvertreter: Bei Entgeltvereinbarungen nach §§ 87 ff HGB orientiert sich die Besteuerung am Zeitpunkt der Ausführung des vermittelten Umsatzes.

Nachtschichten der Taxen und Bewirtungsleistungen in der Nacht von 30.06.-01.07.2020 dürfen mit dem gesenkten Steuersatz (16%/5%) abgerechnet werden.

Umtausch: Wird eine vor dem 01.07.2020 verkaufte Ware im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 umgetauscht, wird die Rückgängigmachung der Lieferung mit dem nicht gesenkten Steuersatz (19%/7%) die Ersatzlieferung mit dem gesenkten Steuersatz (16%/5%) erfasst.

Ihr Handlungsbedarf:

Ihre Ausgangsrechnungen müssen den zutreffenden Umsatzsteuersatz ausweisen. Prüfen Sie rechtzeitig Ihr System, ob Sie die entsprechenden Einstellungen finden.

Die Kassensysteme müssen angepasst werden. Der Kassenbon muss den zutreffenden Steuersatz/ den zutreffenden Steuerbetrag ausweisen.

Preisausweise (Speisekarte, Kataloge, online) sind zu prüfen und zu ändern.

Bitte achten Sie bei Ihren Eingangsrechnungen vor Bezahlung auf den Ausweis des zutreffenden Steuersatzes. Nur in Höhe des richtigen Steuersatzes kann die Vorsteuer geltend gemacht werden.

Wenn möglich, rechnen Sie Teilleistungen vor dem 01.07.2020 ab (u.a. Abnahme erforderlich, siehe oben)

Verträge/Dauerrechnungen sollten eingesehen und ggf. gesonderte Rechnungen erstellt werden. 

Gestaltungshinweise:

Geplante umsatzsteuerpflichtige Entnahmen sollten auf den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 gelegt werden.

Geplante Anschaffungen von Dienstfahrzeugen zur Arbeitnehmerüberlassung oder zur mit-Privatnutzung durch den Unternehmer sollten im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 umgesetzt werden (Lieferung erforderlich!), da der Bruttolistenpreis durch die gesenkte Steuer gemindert sein sollte. Achtung, bitte prüfen, ob die Steuersenkung auch tatsachlich an Sie weitergegeben wurde!

Es handelt sich bei diesem Mandantenbrief um keine abschließende Darstellung der Regelungen und Auswirkungen der Steuersenkung für diesen Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020. Wir übernehmen keine Haftung für die Vollständigkeit und Gültigkeit.

Im Zweifel oder bei Fragen/Hinweisen wenden Sie sich bitte persönlich an uns.